Revision, Nichtbeachten des Signals \"Verbot Wellenschlag\" | übriges Strafrecht
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ zu einer Busse von Fr. 100.00 wegen Nichtbeachtens des Signals „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“ gem. Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BSV, Anhang 4 A.11 BSV. Ihm wurde vorgeworfen, am 14. April 2017 in der Hafenanlage „Hurdnerwäldli“ in Pfäffikon SZ mit dem Bugspritzwasser und den Heckwellen unzulässigen Wel- lenschlag verursacht zu haben, weil er mit nicht angepasster Geschwindigkeit sein Motorboot lenkte (U-act. 3). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ keine Einsprache.
E. 2 a) Mit Schreiben vom 23. Juli 2017 stellte A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) ein Revisionsgesuch an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsie- deln (nachfolgend Gesuchsgegnerin) und beantragt die Aufhebung des Straf- befehls und Freispruch in der Sache (U-act. 4; KG-act. 2). Zuständigkeitshal- ber überwies die Gesuchsgegnerin das Gesuch an das Kantonsgericht (KG-act. 1). Der Gesuchsteller führt aus, die Verbotstafel „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“ stehe nur an einer der zwei Einfahrten zum Hafen „Hurdnerwäldli“. Sinngemäss macht er den Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend, weil die Beschilderungssituation nur vom See her zu sehen und er erst am 8. Juli 2017 wieder mit seinem Boot dort gewesen sei. Ausserdem sei er gemäss seinem Navigationsgerät nur mit 9 km/h gefahren. Bei dieser Geschwindigkeit entstünden keine sich über- schlagenden, schädlichen Wellen. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2017, das Revisionsgesuch abzuweisen (KG-act. 4).
b) Der Kantonsgerichtspräsident forderte mit Verfügung vom 14. August 2017 sowie vom 4. September 2017 die Seepolizei des Kantons Schwyz auf, Fotodokumentationen der Hafeneinfahrten und den Beschilderungen beizu-
Kantonsgericht Schwyz 3 bringen sowie den schriftlichen Bericht der Kantonspolizei vom 15. April 2017 (U-act. 1) zu ergänzen (KG-act. 5 und 10). Der Aufforderung kam die Seepoli- zei mit Bericht vom 29. August 2017 sowie vom 7. September 2017 nach (KG-act. 8 und 12). Der Gesuchsteller reichte vier weitere Eingaben ein (KG-act. 6, 9, 11 und 15). Auf die darin vorgebrachten Äusserungen wird an entsprechender Stelle eingegangen.
E. 3 Die beschuldigte Person muss vor Erlass des Strafbefehls nicht zwin- gend angehört werden. Will sie sich rechtliches Gehör verschaffen, kann sie das mittels Einsprache tun (BGer, Urteil 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.1 und 1.3). Der Gesuchsteller macht mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. August 2017 (KG-act. 6) geltend, die Gesuchsgegnerin habe ihm das rechtliche Gehör ver- weigert, indem sie ihn vor Erlass des Strafbefehls nicht anhörte. Dies stelle einen groben Verfahrensfehler dar, weshalb der Strafbefehl nichtig sei (KG-act. 6 und 11, S. 3 am Schluss). Die Gesuchsgegnerin war indessen nach dem Gesagten nicht verpflichtet, den Gesuchsteller vor Erlass des Straf- befehls anzuhören. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte der Gesuch- steller Einsprache gegen den Strafbefehl erheben können. Zudem wies die Gesuchsgegnerin ihn in den Erläuterungen ausdrücklich darauf hin (U-act. 3, S. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet.
E. 4 Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann Revision verlangen, wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der ver- urteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen.
Kantonsgericht Schwyz 4
a) Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn das Gericht bzw. die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, d.h., wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGer, Urteil 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.1). Die Tatsachen müssen nur für das Gericht bzw. die Strafbehörde, nicht aber zwingend auch für den gesuchstellenden Verurteilten neu sein (BGE 116 IV 353 E. 3a; BGE 130 IV 72 E. 2.2). Allerdings ist ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schüt- zenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGer, Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3). Rechtsmissbrauch ist jedoch zurückhaltend anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; BGer, Urteil 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; BGer, Urteil 6B_742/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3).
b) Der Gesuchsteller besichtigte die fraglichen Hafeneinfahrten erst am
E. 8 Juli 2017, nach Eintritt der Rechtskraft, nochmals. Er habe dabei bemerkt, dass nur an einer der beiden Hafeneinfahrten ein Schild mit dem „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“ stehe (KG-act. 2). Er gibt aber an, er könne sich nicht mehr erinnern, durch welche Einfahrt er hinein- fuhr. Seine Frau und seine Tochter hätten diesbezüglich unterschiedliche An- gaben gemacht (KG-act. 9, S. 1). Der Gesuchsteller behauptet nicht, er sei durch die inoffizielle Einfahrt (ohne Verbotstafel) in den Hafen gelangt. Er sagt lediglich, er habe das Verbotsschild nicht gesehen, könne sich aber auch nicht mehr erinnern, durch welche Hafeneinfahrt er fuhr.
Kantonsgericht Schwyz 5 In den vorinstanzlichen Akten liegt eine Luftaufnahme des Hafens „Hurdner- wäldli“, in welcher die Fahrtroute des Gesuchsgegners eingezeichnet wurde (U-act. 2). Von Hand ist eingezeichnet, dass der Gesuchsgegner durch die offizielle Hafeneinfahrt fuhr, bei welcher die Verbotstafel steht. Diese Fotodo- kumentation fertigte der Seepolizist an, der den Gesuchsteller beim Verstoss gegen das fragliche Verbot sah. Der Gesuchsgegnerin war folglich zur Zeit des Erlasses des Strafbefehls bekannt, dass es zwei Einfahrten in den Hafen gibt und dass der Gesuchsteller, laut Angaben des Polizisten, durch die offizi- elle Hafeneinfahrt fuhr. Die Gesuchsgegnerin zog damit implizit in Erwägung und verneinte indirekt die gegenteilige Möglichkeit (vgl. Heer, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. A., 2014, N 36 zu Art. 410 StPO), dass der Gesuchsteller durch die inoffizielle Hafeneinfahrt fuhr. Insofern macht der Gesuchsteller kei- ne Tatsache geltend, die der Gesuchsgegnerin nicht bekannt gewesen und somit neu wäre. Dabei ist nicht von Relevanz, dass bei der inoffiziellen Ein- fahrt keine Verbotstafel angebracht ist, nachdem der Gesuchsteller selber nicht mehr weiss, durch welche Einfahrt er gefahren sein will. Bezüglich die- ses Punktes ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
c) Weiter behauptet der Gesuchsteller, in der Hafeneinfahrt bloss mit
E. 9 km/h gefahren zu sein. Bei dieser Geschwindigkeit sei es nicht möglich schädlichen Wellenschlag zu erzeugen (KG-act. 2, S. 2; KG-act. 9, S. 2). Dies ist eine Tatsache, die er bereits vor dem Erlass des Strafbefehls wusste und mit Einsprache gegen diesen hätte vorbringen können. Einen schützens- werten Grund, wieso er das unterliess, macht er weder geltend noch ist ein solcher ersichtlich. Unter diesen Umständen dient dieses Vorbringen bloss dazu, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen, weshalb es missbräuchlich erscheint. Auf dieses Vorbringen ist somit nicht einzutreten.
Kantonsgericht Schwyz 6
d) Zudem behauptet der Gesuchsteller, das fragliche Verbot bedeute nicht, es dürften sich keine Wellen überschlagen. Ausserdem müsse die Gesuchs- gegnerin ihm nachweisen, dass Schäden entstanden seien (KG-act. 11). Was die Tatbestandsmerkmale des Verbots betrifft, so handelt es sich um Rechtsfragen, welche die Gesuchsgegnerin in ihrer Entscheidung miteinbe- zog. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie es nicht tat. Ob Schäden für die Erfüllung des Tatbestands „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“ nötig sind und ob diese nachgewiesen werden müs- sen, stellt ebenfalls eine Rechtsfrage dar. Bereits aus diesem Grund handelt es sich um keine Tatsachen i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Angebliche Rechtsverletzungen hätte der Gesuchsteller in einem ordentlichen Verfahren geltend machen müssen, weshalb dieses Vorbringen abzuweisen ist.
5. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller erhält keine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario);-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie mit definitiver Erledigung an die Ge- suchsgegnerin (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 19. Februar 2018 BEK 2017 126 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg. In Sachen A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Gesuchsgegnerin, betreffend Revision, Nichtbeachten des Signals „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen" (Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsie- deln vom 2. Juni 2017, SUH 2017 899);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ zu einer Busse von Fr. 100.00 wegen Nichtbeachtens des Signals „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“ gem. Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BSV, Anhang 4 A.11 BSV. Ihm wurde vorgeworfen, am 14. April 2017 in der Hafenanlage „Hurdnerwäldli“ in Pfäffikon SZ mit dem Bugspritzwasser und den Heckwellen unzulässigen Wel- lenschlag verursacht zu haben, weil er mit nicht angepasster Geschwindigkeit sein Motorboot lenkte (U-act. 3). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ keine Einsprache.
2. a) Mit Schreiben vom 23. Juli 2017 stellte A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) ein Revisionsgesuch an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsie- deln (nachfolgend Gesuchsgegnerin) und beantragt die Aufhebung des Straf- befehls und Freispruch in der Sache (U-act. 4; KG-act. 2). Zuständigkeitshal- ber überwies die Gesuchsgegnerin das Gesuch an das Kantonsgericht (KG-act. 1). Der Gesuchsteller führt aus, die Verbotstafel „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“ stehe nur an einer der zwei Einfahrten zum Hafen „Hurdnerwäldli“. Sinngemäss macht er den Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend, weil die Beschilderungssituation nur vom See her zu sehen und er erst am 8. Juli 2017 wieder mit seinem Boot dort gewesen sei. Ausserdem sei er gemäss seinem Navigationsgerät nur mit 9 km/h gefahren. Bei dieser Geschwindigkeit entstünden keine sich über- schlagenden, schädlichen Wellen. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2017, das Revisionsgesuch abzuweisen (KG-act. 4).
b) Der Kantonsgerichtspräsident forderte mit Verfügung vom 14. August 2017 sowie vom 4. September 2017 die Seepolizei des Kantons Schwyz auf, Fotodokumentationen der Hafeneinfahrten und den Beschilderungen beizu-
Kantonsgericht Schwyz 3 bringen sowie den schriftlichen Bericht der Kantonspolizei vom 15. April 2017 (U-act. 1) zu ergänzen (KG-act. 5 und 10). Der Aufforderung kam die Seepoli- zei mit Bericht vom 29. August 2017 sowie vom 7. September 2017 nach (KG-act. 8 und 12). Der Gesuchsteller reichte vier weitere Eingaben ein (KG-act. 6, 9, 11 und 15). Auf die darin vorgebrachten Äusserungen wird an entsprechender Stelle eingegangen.
3. Die beschuldigte Person muss vor Erlass des Strafbefehls nicht zwin- gend angehört werden. Will sie sich rechtliches Gehör verschaffen, kann sie das mittels Einsprache tun (BGer, Urteil 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.1 und 1.3). Der Gesuchsteller macht mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. August 2017 (KG-act. 6) geltend, die Gesuchsgegnerin habe ihm das rechtliche Gehör ver- weigert, indem sie ihn vor Erlass des Strafbefehls nicht anhörte. Dies stelle einen groben Verfahrensfehler dar, weshalb der Strafbefehl nichtig sei (KG-act. 6 und 11, S. 3 am Schluss). Die Gesuchsgegnerin war indessen nach dem Gesagten nicht verpflichtet, den Gesuchsteller vor Erlass des Straf- befehls anzuhören. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte der Gesuch- steller Einsprache gegen den Strafbefehl erheben können. Zudem wies die Gesuchsgegnerin ihn in den Erläuterungen ausdrücklich darauf hin (U-act. 3, S. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet.
4. Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann Revision verlangen, wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der ver- urteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizu- führen.
Kantonsgericht Schwyz 4
a) Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn das Gericht bzw. die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, d.h., wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGer, Urteil 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.1). Die Tatsachen müssen nur für das Gericht bzw. die Strafbehörde, nicht aber zwingend auch für den gesuchstellenden Verurteilten neu sein (BGE 116 IV 353 E. 3a; BGE 130 IV 72 E. 2.2). Allerdings ist ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schüt- zenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGer, Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3). Rechtsmissbrauch ist jedoch zurückhaltend anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; BGer, Urteil 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; BGer, Urteil 6B_742/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3).
b) Der Gesuchsteller besichtigte die fraglichen Hafeneinfahrten erst am
8. Juli 2017, nach Eintritt der Rechtskraft, nochmals. Er habe dabei bemerkt, dass nur an einer der beiden Hafeneinfahrten ein Schild mit dem „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“ stehe (KG-act. 2). Er gibt aber an, er könne sich nicht mehr erinnern, durch welche Einfahrt er hinein- fuhr. Seine Frau und seine Tochter hätten diesbezüglich unterschiedliche An- gaben gemacht (KG-act. 9, S. 1). Der Gesuchsteller behauptet nicht, er sei durch die inoffizielle Einfahrt (ohne Verbotstafel) in den Hafen gelangt. Er sagt lediglich, er habe das Verbotsschild nicht gesehen, könne sich aber auch nicht mehr erinnern, durch welche Hafeneinfahrt er fuhr.
Kantonsgericht Schwyz 5 In den vorinstanzlichen Akten liegt eine Luftaufnahme des Hafens „Hurdner- wäldli“, in welcher die Fahrtroute des Gesuchsgegners eingezeichnet wurde (U-act. 2). Von Hand ist eingezeichnet, dass der Gesuchsgegner durch die offizielle Hafeneinfahrt fuhr, bei welcher die Verbotstafel steht. Diese Fotodo- kumentation fertigte der Seepolizist an, der den Gesuchsteller beim Verstoss gegen das fragliche Verbot sah. Der Gesuchsgegnerin war folglich zur Zeit des Erlasses des Strafbefehls bekannt, dass es zwei Einfahrten in den Hafen gibt und dass der Gesuchsteller, laut Angaben des Polizisten, durch die offizi- elle Hafeneinfahrt fuhr. Die Gesuchsgegnerin zog damit implizit in Erwägung und verneinte indirekt die gegenteilige Möglichkeit (vgl. Heer, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. A., 2014, N 36 zu Art. 410 StPO), dass der Gesuchsteller durch die inoffizielle Hafeneinfahrt fuhr. Insofern macht der Gesuchsteller kei- ne Tatsache geltend, die der Gesuchsgegnerin nicht bekannt gewesen und somit neu wäre. Dabei ist nicht von Relevanz, dass bei der inoffiziellen Ein- fahrt keine Verbotstafel angebracht ist, nachdem der Gesuchsteller selber nicht mehr weiss, durch welche Einfahrt er gefahren sein will. Bezüglich die- ses Punktes ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
c) Weiter behauptet der Gesuchsteller, in der Hafeneinfahrt bloss mit 9 km/h gefahren zu sein. Bei dieser Geschwindigkeit sei es nicht möglich schädlichen Wellenschlag zu erzeugen (KG-act. 2, S. 2; KG-act. 9, S. 2). Dies ist eine Tatsache, die er bereits vor dem Erlass des Strafbefehls wusste und mit Einsprache gegen diesen hätte vorbringen können. Einen schützens- werten Grund, wieso er das unterliess, macht er weder geltend noch ist ein solcher ersichtlich. Unter diesen Umständen dient dieses Vorbringen bloss dazu, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen, weshalb es missbräuchlich erscheint. Auf dieses Vorbringen ist somit nicht einzutreten.
Kantonsgericht Schwyz 6
d) Zudem behauptet der Gesuchsteller, das fragliche Verbot bedeute nicht, es dürften sich keine Wellen überschlagen. Ausserdem müsse die Gesuchs- gegnerin ihm nachweisen, dass Schäden entstanden seien (KG-act. 11). Was die Tatbestandsmerkmale des Verbots betrifft, so handelt es sich um Rechtsfragen, welche die Gesuchsgegnerin in ihrer Entscheidung miteinbe- zog. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie es nicht tat. Ob Schäden für die Erfüllung des Tatbestands „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“ nötig sind und ob diese nachgewiesen werden müs- sen, stellt ebenfalls eine Rechtsfrage dar. Bereits aus diesem Grund handelt es sich um keine Tatsachen i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Angebliche Rechtsverletzungen hätte der Gesuchsteller in einem ordentlichen Verfahren geltend machen müssen, weshalb dieses Vorbringen abzuweisen ist.
5. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller erhält keine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario);-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie mit definitiver Erledigung an die Ge- suchsgegnerin (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand